Gütesiegel über den energietechnischen Zustand
Der Energieausweis beurkundet die Energie-Qualität von Gebäuden, Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Er stellt ein Gütesiegel über den energietechnischen Zustand dar und weist sowohl Energiebedarf und Energieeffizienz, als auch Energiesparpotenziale und kosteneffiziente Verbesserungsmaßnahmen auf.
Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten ist der Verkäufer, bzw. der Vermieter oder Verpächter verpflichtet einen gültigen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen.
Der Energieausweis ermöglicht Transparenz und Vergleichbarkeit.
Er bietet Käufer, sowie Mieter einer Immobile einfache und einheitliche Information über den energietechnischen Zustand des betreffenden Objektes, um dieses bewerten und vergleichen zu können.
Wer stellt Energieausweise aus?
Zum Ausstellen eines Energieausweises sind gemäß Energieausweisgesetz berechtigt:
- Baumeister, Elektrotechniker, Gas-, Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Klima-, Lüftungstechniker und Zimmermeister, sowie
- Ingenieurbüros für Bauphysik, Gebäude- (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Umwelt-, Verfahrenstechnik, Innenarchitekten, Maschinenbauer, der technischen Physik,
- aber auch Rauchfangkehrer (für bestehende Wohngebäude, nicht bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken) und Hafner (nur Ein- und Zweifamilienhäuser)
- Listenelementals auch Ziviltechniker, Architekten, sowie Zivilingenieure und -konsulenten.
Die Informationspflicht gilt bereits in Immobilieninseraten und elektronischen Medien.
Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- oder schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht gibt es zudem Verwaltungsstrafbestimmungen – Details sind der Rechtsvorschrift für das Energieausweis-Vorlage-Gesetz zu entnehmen (siehe unten).