Die wichtigsten Infos kurz und bündig
Seit 1.April 2012 unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien der Einkommensteuerpflicht. Diese Immobilienertragssteuer ist in §30 des Einkommensteuergesetzes geregelt und findet Anwendung bei Veräußerung von:
- Grund und Boden
- Gebäuden
- Eigentumswohnungen
- grundstücksgleichen Rechten (z.B. Baurecht)
Ausnahmen bilden:
- die Hauptwohnsitzbefreiung: Immobilien, die für den Eigengebrauch genutzt wurden, dh. die vom Verkäufer ab Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre, bzw. in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt wurden.
- die Herstellerbefreiung: Gebäude, die vom Veräußerer selbst hergestellt, bzw. von diesem kostentechnisch verantwortet, errichtet worden lassen sind.
Die Höhe des Steuersatzes beträgt 30%. Die Bemessungsgrundlage dafür bildet bei Neu-Grundstücken, die nach dem 31.März 2012 angeschafft wurden, der Veräußerungsgewinn. Dieser errechnet sich als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten durch nachweisbare Investitionen ist möglich:
- Durch Herstellungsaufwände, wie Erweiterungen (Zubau, Aufstockung, ...) oder Einbaumaßnahmen (Sanitär, Heizung, …)
- und Instandsetzungsaufwände, wie Austausch (Gebäudeteile, Fenster, Heizung, ...) oder energiesparende Maßnahmen,
werden die tatsächlichen Anschaffungskosten erhöht und damit der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn vermindert. Instandhaltungskosten (Ausmalen, Parkett schleifen, …) können nicht berücksichtigt werden.
Für Alt-Grundstücke, die bis zum 31.März 2012 angeschafft wurden, wird ein pauschaler Wert von 86% des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angenommen, sodass die Steuerbelastung 4,2% vom Veräußerungserlös beträgt.
Weitere Details sind der entsprechenden Informationsseite der WKO zu entnehmen.